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   BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20   

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https://dejure.org/2020,18159
BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 (https://dejure.org/2020,18159)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 (https://dejure.org/2020,18159)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 (https://dejure.org/2020,18159)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache - Begründungsmangel bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (hier: Vermerk über Anhörung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache - Begründungsmangel bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (hier: Vermerk über Anhörung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen i.R.e. Sorgerechtsentzugs

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer sorgerechtlichen Sache - Begründungsmangel bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (hier: Vermerk über Anhörung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 104
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20
    Wegen der unterbliebenen Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen wird dem Bundesverfassungsgericht nicht die Prüfung ermöglicht, ob die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen mit der Trennung der Eltern von ihren Kindern einhergehenden Sorgerechtsentzug (dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16 m.w.N.) standhielten.

    Insoweit müssen die Fachgerichte auch feststellen und beurteilen, ob unter Berücksichtigung der negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern eine hinreichende Aussicht auf Beseitigung der drohenden Kindeswohlgefährdung besteht und sich seine Situation in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N., stRspr).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20
    Zudem ist es verfassungsrechtlich geboten, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

    Diesen Begründungsanforderungen können die Fachgerichte regelmäßig nicht allein durch Bezugnahmen auf inhaltlich nicht oder allenfalls rudimentär wiedergegebene Erkenntnisquellen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

    Für sich genommen könnten die Ausführungen der Gerichte eine der Art und Schwere nach konkret zu benennende (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3) Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 6 Abs. 3 GG allerdings nicht begründen.

    Ebenso wie bei der Kindeswohlgefährdung, die nach Art und Schwere konkret zu benennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3), bedarf es näherer Darlegungen über die zu erwartenden negativen Folgen einer Fremdunterbringung.

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1037/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Vaters betreffend unter anderem den

    dd) Mit den vorgenannten materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben des Grundgesetzes korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3 und vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 24; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).

    Bewirkt eine auf der Grundlage von § 1666 BGB getroffene familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 und vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3).

  • OLG Köln, 21.01.2021 - 14 UF 162/20

    Beschwerde gegen einen Entzug der elterlichen Sorge Verhältnismäßigkeit einer

    Zudem sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 - 1 BvR 572/20, FamRZ 2020, 1562 Rn. 23 m.w.N; und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 30) und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.2020 - 1 BvR 1284/20 -, FamRZ 2021, 104, Rn. 32; und vom 03.04.2018 - 1 BvR 2018 -, FamRZ 2018, 1084, Rn. 15 ff).
  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 2663/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend den vorläufigen Entzug des

    Das gilt selbst für die auch im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich gebotenen Feststellungen zu Art und Schwere der konkret drohenden Gefährdung des Kindeswohls (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3 und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 40 m.w.N.).
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